Satzung des SV Altengamme v. 1928 e. V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Sportverein Altengamme von 1928 e. V. und hat seinen Sitz in Hamburg.
- Als Gründungstag gilt der 1. August 1928
- Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg- Bergedorf. Der Verein ist ins Vereinsregister unter der Nr. 7734 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e. V., sowie der dem HSB angeschlossenen Verbände.
§ 2 Zweck und Grundsätze
- Der S.V. Altengamme von 1928 e. V. ist eine Vereinigung von sporttreibenden und sportlich interessierten Mitgliedern auf gemeinnütziger Basis. Zweck des Vereines ist die allgemeine Körpererziehung auf breitester Ebene. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und weltanschaulich neutral.
- Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Seine Organe sind ehrenamtlich. Gewinne müssen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen erhalten. - Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
- Der Verein darf keine Person durch den Zweck des Vereins fremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Vereinssatzung ist so auszulegen, wie Treu und Glauben und der sportliche Gedanke es erfordern. Dabei ist der Sinn der Satzung zu erforschen und nicht an dem Buchstaben zu haften.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Jugendmitgliedern - Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Lebenszeit bestimmt.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 4 Eintritt
- Eintrittserklärungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eintrittserklärungen Jugendlicher müssen von einem Elternteil bzw. dem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet bzw. unterzeichnet sein.
§ 5 Austritt
- Ein Austritt ist nur mit sechswöchiger Frist zum 30. Juni oder 31. Dezember des Jahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Für noch nicht Volljährige gilt § 4 Abs. 2.
- Mit dem Eingang der Austrittserklärung und mit der Befristung § 5 Abs. 1 erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Das Mitglied hat seinen noch am Tage des Austritts bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen.
§ 6 Ausschluss
- Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen,
a) wenn sie gegen die Satzung verstoßen,
b) wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen,
c) wenn sie ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. - das Mitglied ist zur Vorstandssitzung zu laden und zu hören. Bei Nichterscheinen ist ohne Anhörung zu entscheiden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an das Schiedsgericht frei. Die Berufung ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 7 Beiträge
- Die Höhe des Beitrages und eines evtl. Eintrittsgeldes wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Beitrag ist vierteljährlich, jeweils zum 15. Febr.; 15. Mai; 15. Aug.; und 15. Nov. zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringeschuld.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Einlösung der gegebenen Einzugsermächtigung sicherzustellen. Änderungen der Adresse, Kontonummer und des Bankinstitutes sind sofort dem Verein anzuzeigen. Ausstehende Beiträge werden mit den üblichen Mahngebühren und den zusätzlichen Kosten für eine evtl. Nichteinlösung des Bankauftrages belastet. Der Vorstand entscheidet über den Einzug auf dem Rechtsweg. Über eine befristete Beitragsbefreiung oder Stundung aus besonderen Gründen entscheidet auf Antrag der Vorstand.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
- Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegen in den Händen des 1. und 2. Vorsitzenden des Vorstandes, des Kassenwartes sowie des Schriftwartes. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2BGB. Je zwei der genannten sind zusammen berechtigt, den Verein zu vertreten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft alljährlich bis zum 15. Februar die Mitgliederversammlung ein, zu der spätestens zwei Wochen vorher durch Anschlag im Vereinslokal unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen werden muss.
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Genehmigung der Niederschrift der vorhergehenden Versammlung
b) Jahresberichte
c) Kassenberich
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Anträge
g) Verschiedenes. - Der Vorstand beschliesst im Bedarfsfall die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder nach §3 Abs.1 a-c unter Angabe von Gründen es verlangen.
- Anträge für die Mitgliederversammlung müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein und dem geschäftsführenden Vorstand für die Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen vorher eingereicht werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit erforderlich. (Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt) Für Wahlen gilt relative Stimmenmehrheit. (Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhält). Über Stimmenmehrheit bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins siehe § 14 und 15.
- Die Wahlen werden per Akklamation durchgeführt. Die Wahl ist geheim, wenn mindestens ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand wird aus folgenden Personen gebildet:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzendem
c) dem Ehrenvorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftwart
f) den Obleuten
g) dem Vereinsjugendwart - Der Vorstand - mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden - wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer gilt bis zur Neuwahl.
- Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter bei grosser Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit zu entbinden. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins vom Sportbetrieb vorübergehend ausschließen.
- Den betroffenen Mitgliedern steht die Berufung an das Schiedsgericht zu. Diese ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes beim Vorstand einzureichen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig
- Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
§ 11 Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.
- Sie haben die Kassenführung mindestens einmal im Jahr zu prüfen und dem Vorstand von dem Ergebnis schriftlich Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, jederzeit von dem Kassenwart Aufschluss über dessen Amtsführung zu verlangen. Der Mitgliederversammlung haben sie jährlich Bericht zu erstatten.
§ 12 Haftung
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten können.
- Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
- Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherung zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 13 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Es wird auf zwei Jahre gewählt.
§ 14 Änderung der Satzung
- Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Mit der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen dem Hamburger Sportbund e. V. zu.
Diese Satzung ersetzt die durch die Mitgliederversammlung vom 18.2.94 geänderte Satzung vom 4. 2 1972
Hamburg, den 23.2.2001
- Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 24.2.2006 § 7 Abs. 1